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     Nationalratswahlen 2003 Ständeratswahlen 2003

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Inhalt
Informationen im Vorfeld

Informationen für Wählende:

Informationen für Parteien

Informationen im Vorfeld

Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes, welche vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt werden. Eine Gesamterneuerung findet alle vier Jahre statt. Jene fünf Kantone oder Halbkantone, die nur ein einziges Mitglied in den Nationalrat abordnen (Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus und Appenzell Innerrhoden), wählen ihre Abgeordneten nach dem Mehrheitswahlverfahren, die 21 Kantone und Halbkantone, welche mehrere Sitze im Nationalrat innehaben (Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura) nach dem Verhältniswahlrecht (Proporz).

Die Ständeratswahlen sind nicht auf Bundesebene geregelt; für sie gelten kantonale Vorschriften. Die zwei Mitglieder des Ständerates werden nach dem Majorzverfahren gewählt. Das heisst: gewählt sind die beiden Kandidierenden, die am meisten Stimmen erhalten haben und das absolute Mehr erreicht haben.

Absolutes und relatives Mehr

Das absolute Mehr wird berechnet, indem zunächst von der Zahl der abgegebenen Stimmen die leeren und die ungültigen abgezählt werden. Die so ermittelte massgebende einfache Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Sind gleichzeitig mehrere Stellen zu besetzen, werden zunächst von der Zahl der abgegebenen Stimmen die leeren und ungültigen abgezählt. Der Rest, geteilt durch die Zahl der zu besetzenden Stellen, ergibt nach Aufrundung auf die nächste ganze Zahl die massgebende einfache Stimmenzahl. Die massgebende einfache Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Beim relativen Mehr ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
§ 64, Wahlgesetz des Kantons Zürich vom 4. September 1983


Wählende
Wer darf für den National- oder Ständerat kandidieren?
Nationalratswahlen: Bei den Nationalratswahlen haben alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren das aktive und passive Wahlrecht; das heisst, sie dürfen sowohl wählen als auch sich selbst zur Wahl stellen. Einzig Bundesbeamtinnen und -beamte müssen sich, falls sie gewählt werden, entweder für ihren Beruf oder für das Mandat entscheiden.
Parteien und Gruppierungen können noch bis zum 18. August ihre Wahlvorschläge beim Statistischen Amt einreichen.
Hier finden Sie die bereits eingereichten Wahlvorschläge
Ständeratswahlen: In öffentliche Ämter und Behörden sind alle Stimmberechtigten wählbar. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Erfüllung besonderer Erfordernisse, die Unvereinbarkeit und die Nebenstrafe der Amtsunfähigkeit (§ 2 Wahlgesetz).


Wann erhalte ich die Wahlunterlagen?
Die Stimmberechtigten müssen spätestens am 19. Tage vor dem Wahltermin im Besitze der Wahlunterlagen für die Ständeratswahlen sein (§ 11 WAG) und auch spätestens 10 Tage vor dem Wahltag, also bis zum 9. Oktober 2003 einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung für die Nationalratswahlen erhalten haben müssen. (Art. 33 Abs. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte, BPR).
Damit die Unterlagen rechtzeitig bei den Stimmberechtigten eintreffen sollte das Wahlmaterial bereits ab dem 21. Tag vor dem Wahltag, d. h. ab Ende September 2003 bei den Stimmberechtigten eintreffen.


Wann sind die Wahlresultate am Wahlsonntag bekannt?
Die Ergebnisse der Ständeratswahlen werden im Laufe des Sonntagnachmittags auf unserer Wahlen-Website veröffentlicht. Das Schlussergebnis dürfte zwischen 17 und 18 Uhr bekannt werden.

Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden im Laufe des späteren Sonntagnachmittags auf unserer Wahlen-Website veröffentlicht. Das Schlussergebnis dürfte gegen Mitternacht bekannt werden.


Können Wahlzettel verändert werden?
Neben den Listen der verschiedenen Parteien und Gruppierungen, die für den Nationalrat kandidieren, finden Sie in Ihren Wahlunterlagen im Gegensatz zu den Kantonsratswahlen auch noch einen leeren Wahlzettel.
Sie dürfen auf der von Ihnen gewählten Liste die Listenbezeichnung sowie die Listennummer (am Kopf der Liste) streichen und durch eine auf einer andern Liste aufgeführte Listenbezeichnung und Listennummer ersetzen. Entsteht ein Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Listennummer, ist die Listenbezeichnung massgebend.
Gedruckte Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten, die Sie auf der Liste stehen lassen, kommen unabhängig von der Listenbezeichnung derjenigen Partei zugute, für welche sie kandidieren. Ihre Liste darf weniger Namen von Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, als Ihnen Linien zur Verfügung stehen. Die leeren Linien und die durch Streichung leer gewordenen Linien zählen als Zusatzstimmen und werden derjenigen Partei zugerechnet, die in der Listenbezeichnung genannt ist.
Wählen Sie die leere Liste und verzichten Sie auf eine Listenbezeichnung, bekommen nur die von Ihnen aufgeführten Kandidierenden eine Stimme. Die leeren Linien können so keiner Partei gutgeschrieben werden.


Was heisst Kumulieren?
Sie dürfen einerseits Namen streichen und anderseits Namen aus der von Ihnen gewählten Liste wiederholen. Allerdings: Kein Name darf mehr als zweimal auf Ihrer Liste stehen, und gesamthaft darf Ihre Liste nicht mehr Namen aufweisen, als sie Linien hat.
Wirkung: Kandidatinnen oder Kandidaten, die Sie kumulieren, die Sie also doppelt aufführen, werden von Ihnen zum Nachteil der gestrichenen und der nur einmal genannten Kandidatinnen und Kandidaten begünstigt. Dagegen hat das Kumulieren auf die Parteistimmenzahl, die für die Verteilung der Sitze an die Parteien massgebend ist, keinen Einfluss.


Was heisst Panaschieren?
Sie dürfen auf Ihrer Liste auch Namen aus anderen Listen einsetzen. Allerdings: Sie dürfen nur Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, die auf irgendeiner der Ihnen zugestellten Listen gedruckt sind.
Wirkung: Mit dem Panaschieren benachteiligen Sie einerseits die von Ihnen gewählte Partei sowie allfällig gestrichene Kandidatinnen und Kandidaten. Anderseits begünstigen Sie sowohl die aus einer anderen Liste eingesetzten Kandidatinnen oder Kandidaten wie deren Parteilisten.
Beachten Sie bei der Änderung der gedruckten Listen noch Folgendes:
Alle Änderungen haben eigenhändig und handschriftlich zu erfolgen; Änderungen müssen klar und eindeutig sein. Zu diesem Zweck sind kumulierte oder panaschierte Kandidatinnen oder Kandidaten so zu bezeichnen, dass keine Zweifel über ihre Identität möglich sind (Kennziffer, Namen, Vornamen, nötigenfalls weitere Angaben); Wiederholungszeichen und Ähnliches (Gänsefüsschen, dito, idem) sind nicht zulässig. Die Namen müssen ausgeschrieben werden.
Die Liste darf nicht mehr Namen zählen, als sie Linien aufweist. Überzählige Namen werden gestrichen und zwar vom Schluss der Liste her.
Ihre Liste wird an der Urne bzw. bei brieflicher Stimmabgabe nach Öffnung des Stimmzettelkuverts auf der Rückseite amtlich abgestempelt. Ohne diesen Stempel gilt die Liste nicht.


Warum hat der Kanton Zürich 34 Sitze im Nationalrat?
Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. Die 200 Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt, wobei jeder Kanton mindestens einen Sitz zugeteilt bekommt. Für die Verteilung der Nationalratssitze ist das letzte amtlich veröffentlichte Ergebnis der Zählung der Wohnbevölkerung massgebend. Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen und Halbkantonen zukommen. Massgebend auch für die jüngsten Nationalratswahlen ist demnach die Volkszählung 1990.

Die 200 Sitze des Nationalrats werden auf die Kantone und Halbkantone nach folgendem Verfahren verteilt:
Vorwegverteilung:
  1. Die Wohnbevölkerung der Schweiz wird durch 200 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl. Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
  2. Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Kantone wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
  3. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Kantone die letzte Verteilungszahl erreichen.
Hauptverteilung:
Jeder verbliebene Kanton erhält so viele Sitze, als die letzte Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.
Restverteilung:
Die restlichen Sitze werden auf die Kantone mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Kantone die gleiche Restzahl, so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.
NR Verteilung der Mandate auf Kantone
(Pdf-Datei)

Wie werden die Sitze auf die Parteien (Listen) verteilt?
Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
  1. Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.
  2. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
Weitere Verteilungen
  1. Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
    1. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
    2. Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
    3. Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.
    4. Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
    5. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
    6. Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
  2. Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
Verteilung der Mandate an verbundene Listen
  1. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
  2. Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate wie oben beschrieben verteilt.
Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
  1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
  2. Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

Die Proporzwahl
Kantone mit mehr als einem Sitz im Nationalrat wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter seit 1919 nach dem Proporzverfahren. Die Kantone sind die Wahlkreise. Dabei sind nur die Kandidatinnen und Kandidaten auf den von den Parteien eingereichten Wahlvorschlägen (Listen) wählbar. Beim Verhältniswahlrecht erhalten die Parteien ihre Sitze (oder Mandate) annähernd im Verhältnis zu den erhaltenen Stimmen. Das Proporzverfahren hat im Gegensatz zum Majorzsystem nicht die klare Mehrheitsbildung, sondern eine möglichst gerechte und der proportionalen Wählerstärke entsprechende Vertretung der einzelnen Parteien zum Ziel. Das Proporzverfahren gibt somit in den mittleren und grösseren Kantonen auch kleineren Parteien eine Chance.
Grundsätzlich stimmen die Wählerinnen und Wähler in erster Linie für eine Partei und erst in zweiter Linie für die Kandidierenden. So werden denn auch zuerst die Parteistimmen ausgezählt und so die Parteistärke festgestellt. Anhand dieser Parteistärke werden die Sitze auf die Parteien verteilt. Innerhalb der Parteien sind dann die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt.

Parteien
Nationalratswahlen (Text gemäss Amtsblatt vom 23. Mai 2003)
Beschluss des Regierungsrates über die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des schweizerischen Nationalrates für die Amtsdauer 2003–2007 (vom 14. Mai 2003)
Der Regierungsrat beschliesst:
  1. Die Erneuerungswahl des Nationalrates findet Sonntag, 19. Oktober 2003, statt.
  2. Die Wahl wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 und der Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978, des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 und der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 16. Oktober 1991 sowie des kantonalen Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. September 1983 und der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2. Mai 1984 durchgeführt. 
  3. Der Kanton Zürich bildet einen Wahlkreis und hat 34 Vertreterinnen und Vertreter in den Nationalrat zu wählen
  4. Als kantonales Wahlbüro für die Leitung des Wahlgeschäftes wird das Statistische Amt des Kantons Zürich bezeichnet.
  5. Die Wahlvorschläge sind dem Statistischen Amt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, 8090 Zürich, im Doppel einzureichen und müssen bis spätestens Montag, 18. August 2003, 18 Uhr, bei diesem eintreffen. Postaufgabe bis zu diesem Zeitpunkt genügt nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge. 
    Die Wahlvorschläge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs nummeriert.
  6. Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften:
    1. Jeder Wahlvorschlag muss am Kopf eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
    2. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 34 Namen wählbarer Personen enthalten und keinen Namen mehr als zweimal. Jede vorgeschlagene Person hat die Annahme ihrer Kandidatur schriftlich zu bestätigen. Hierfür genügt die Unterzeichnung des Wahlvorschlages. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen. Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag stehen. 
    3. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 400 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton Zürich eigenhändig unterzeichnet sein. 
      Jede politische Partei, die sich bis spätestens 1. März 2003 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss hat registrieren lassen, ist vom Beibringen des Unterschriftenquorums befreit, sofern sie im Kanton Zürich einen einzigen Wahlvorschlag einreicht und in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton Zürich im Nationalrat ver-treten ist oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat vom 24. Oktober 1999 im Kanton Zürich mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat. Erfüllt die Partei diese drei Bedingungen, muss sie nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen.
      Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen, andernfalls sie auf allen Wahlvorschlägen gestrichen wird. Sie kann nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
    4. Auf einem Wahlvorschlag müssen sowohl die Kandidierenden als auch die Unterzeichnenden durch Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsjahr und Adresse des politischen Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Strasse, Hausnummer) bezeichnet sein. Für Kandidatinnen und Kandidaten bedarf es zusätzlich der Angabe von Beruf, Heimatort, Geschlecht und genauem Geburtsdatum. Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die im Dienst des Bundes arbeiten, ist dieser Umstand im Wahlvorschlag zu vermerken, damit sie im Falle ihrer Wahl und einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden können, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden. 
    5. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter oder im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. 
    6. Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden werden (verbundene Listen). Die Erklärung muss spätestens am Montag, 25. August 2003, 18 Uhr, im Statistischen Amt des Kantons Zürich eintreffen. Sie kann nicht widerrufen werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind Unterlistenverbindungen zwischen Listen gleicher Bezeichnung zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel unterscheiden. Ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen muss eine dieser Listen als Stammliste bezeichnet werden. Auch Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeich-nung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen.
      Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt bei der Sitzverteilung gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste. 
  7. Die Formulare für die Wahlvorschläge und die Listenverbindungen können beim Statistischen Amt des Kantons Zürich bezogen werden (Telefon 01 225 12 05). 
  8. VIII. Die Stadt- und Gemeinderäte sorgen rechtzeitig für die Information der Stimmberechtigten gemäss § 6 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen. 
  9. Die Ermittlung der Ergebnisse hat in den Gemeinden mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern spätestens eine halbe Stunde vor der Urnenöffnung am Sonntag, auf jeden Fall aber um 10 Uhr, zu beginnen. Die benützten Urnen sind im Wahlbüro vor der Urnenöffnung zu leeren oder gegen leere auszutauschen. Für die Behandlung der vorzeitig zu öffnenden Urnen findet § 19 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen Anwendung. 
    In den übrigen Gemeinden kann der Gemeinderat einen vorzeitigen Auszählungsbeginn anordnen.
  10. Über die Einzelheiten erlässt das Statistische Amt zuhanden der Gemeindewahlbüros die erforderlichen Weisungen.
  11. Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung in besonderen Abzügen an die Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte (für sich und zuhanden der Wahlbüros). 
  12. Mitteilung an das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern. 

Zürich, 23. Mai 2003 
Im Namen des Regierungsrates 
Der Präsident: Buschor 
Der Staatsschreiber: Husi 

Weitere Informationen zu den Nationalratswahlen (Bundeskanzlei)

Ständeratswahlen (Text gemäss Amtsblatt vom 23. Mai 2003)
Beschluss des Regierungsrates über die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer 2003–2007 (1. Wahlgang) (vom 14. Mai 2003)
Der Regierungsrat beschliesst: 
  1. Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der beiden zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer 2003–2007 findet Sonntag, 19. Oktober 2003, statt.
    Die Wahl wird durch sämtliche Stimmberechtigten des Kantons in einem Wahlkreis im ordentlichen Verfahren an der Urne (Majorzwahl) vorgenommen.
  2. Die Stadt- und Gemeinderäte sorgen rechtzeitig für die Information der Stimmberechtigten gemäss § 6 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2. Mai 1984.
  3. Die Ermittlung der Ergebnisse hat in den Gemeinden mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern spätestens eine halbe Stunde vor der Urnenöffnung am Sonntag, auf jeden Fall aber um 10 Uhr, zu beginnen. Die benützten Urnen sind im Wahlbüro vor der Urnenöffnung zu leeren oder gegen leere auszutauschen. Für die Behandlung der vorzeitig zu öffnenden Urnen findet § 19 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen Anwendung. 
    In den übrigen Gemeinden kann der Gemeinderat einen vorzeitigen Auszählungsbeginn am Wahltag anordnen.
  4. Die Wahlbüros übermitteln die Wahlergebnisse am Wahltag ab 10.30 Uhr unverzüglich dem kantonalen Wahlbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware Wabsti II oder ausnahmsweise über Telefax (01 225 12 98) beziehungsweise telefonisch (01 225 12 03/07). Weitere Telefon- und Faxnummern werden, sofern notwendig, mit einem separaten Merkblatt bekannt gemacht. 
  5. Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung in besonderen Abzügen an die Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte (für sich und zuhanden der Wahlbüros). 
  6. Mitteilung an das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern. 

Zürich, 23. Mai 2003 
Im Namen des Regierungsrates 
Der Präsident: Buschor 
Der Staatsschreiber: Husi