Informationen im Vorfeld
Informationen für Wählende:
Informationen für Parteien |
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Der Nationalrat
besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes, welche vom
Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes
bestimmt werden. Eine Gesamterneuerung findet alle vier
Jahre statt. Jene fünf Kantone oder Halbkantone, die
nur ein einziges Mitglied in den Nationalrat abordnen
(Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus und Appenzell Innerrhoden),
wählen ihre Abgeordneten nach dem Mehrheitswahlverfahren,
die 21 Kantone und Halbkantone, welche mehrere Sitze
im Nationalrat innehaben (Zürich, Bern, Luzern, Schwyz,
Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden,
Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf
und Jura) nach dem Verhältniswahlrecht (Proporz).
Die Ständeratswahlen
sind nicht auf Bundesebene geregelt; für sie gelten
kantonale Vorschriften. Die zwei Mitglieder des Ständerates
werden nach dem Majorzverfahren gewählt. Das heisst:
gewählt sind die beiden Kandidierenden, die am meisten
Stimmen erhalten haben und das absolute Mehr
erreicht haben.
Absolutes und relatives Mehr
Das absolute Mehr wird berechnet, indem zunächst von
der Zahl der abgegebenen Stimmen die leeren und die
ungültigen abgezählt werden. Die so ermittelte massgebende
einfache Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere
ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Sind gleichzeitig mehrere Stellen zu besetzen, werden
zunächst von der Zahl der abgegebenen Stimmen die leeren
und ungültigen abgezählt. Der Rest, geteilt durch die
Zahl der zu besetzenden Stellen, ergibt nach Aufrundung
auf die nächste ganze Zahl die massgebende einfache
Stimmenzahl. Die massgebende einfache Stimmenzahl wird
durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist
das absolute Mehr.
Beim relativen Mehr ist der Kandidat mit der höchsten
Stimmenzahl gewählt.
§ 64, Wahlgesetz des Kantons Zürich vom 4. September
1983 |
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- Wer darf für
den National- oder Ständerat kandidieren?
- Nationalratswahlen:
Bei den Nationalratswahlen haben alle mündigen Schweizerinnen
und Schweizer ab 18 Jahren das aktive und passive
Wahlrecht; das heisst, sie dürfen sowohl wählen als
auch sich selbst zur Wahl stellen. Einzig Bundesbeamtinnen
und -beamte müssen sich, falls sie gewählt werden,
entweder für ihren Beruf oder für das Mandat entscheiden.
Parteien und Gruppierungen können noch bis zum 18.
August ihre Wahlvorschläge beim Statistischen Amt
einreichen.
Hier finden Sie die bereits eingereichten
Wahlvorschläge
- Ständeratswahlen:
In öffentliche Ämter und Behörden sind alle Stimmberechtigten
wählbar. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen
über die Erfüllung besonderer Erfordernisse, die Unvereinbarkeit
und die Nebenstrafe der Amtsunfähigkeit (§ 2 Wahlgesetz).
- Wann erhalte ich
die Wahlunterlagen?
- Die Stimmberechtigten müssen spätestens am 19.
Tage vor dem Wahltermin im Besitze der Wahlunterlagen
für die Ständeratswahlen sein (§ 11 WAG) und auch
spätestens 10 Tage vor dem Wahltag, also bis zum 9.
Oktober 2003 einen vollständigen Satz aller Wahlzettel
samt Wahlanleitung für die Nationalratswahlen erhalten
haben müssen. (Art. 33 Abs. 2 Bundesgesetz über die
politischen Rechte, BPR).
Damit die Unterlagen rechtzeitig bei den Stimmberechtigten
eintreffen sollte das Wahlmaterial bereits ab dem
21. Tag vor dem Wahltag, d. h. ab Ende September 2003
bei den Stimmberechtigten eintreffen.
- Wann sind die Wahlresultate
am Wahlsonntag bekannt?
- Die Ergebnisse der Ständeratswahlen
werden im Laufe des Sonntagnachmittags auf unserer
Wahlen-Website veröffentlicht. Das Schlussergebnis
dürfte zwischen 17 und 18 Uhr bekannt werden.
Die Ergebnisse der Nationalratswahlen
werden im Laufe des späteren Sonntagnachmittags auf
unserer Wahlen-Website veröffentlicht. Das Schlussergebnis
dürfte gegen Mitternacht bekannt werden.
- Können Wahlzettel
verändert werden?
- Neben den Listen der verschiedenen Parteien und
Gruppierungen, die für den Nationalrat kandidieren,
finden Sie in Ihren Wahlunterlagen im Gegensatz zu
den Kantonsratswahlen auch noch einen leeren Wahlzettel.
Sie dürfen auf der von Ihnen gewählten Liste die Listenbezeichnung
sowie die Listennummer (am Kopf der Liste) streichen
und durch eine auf einer andern Liste aufgeführte
Listenbezeichnung und Listennummer ersetzen. Entsteht
ein Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Listennummer,
ist die Listenbezeichnung massgebend.
Gedruckte Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten,
die Sie auf der Liste stehen lassen, kommen unabhängig
von der Listenbezeichnung derjenigen Partei zugute,
für welche sie kandidieren. Ihre Liste darf weniger
Namen von Kandidatinnen und Kandidaten enthalten,
als Ihnen Linien zur Verfügung stehen. Die leeren
Linien und die durch Streichung leer gewordenen Linien
zählen als Zusatzstimmen und werden derjenigen Partei
zugerechnet, die in der Listenbezeichnung genannt
ist.
Wählen Sie die leere Liste und verzichten Sie auf
eine Listenbezeichnung, bekommen nur die von Ihnen
aufgeführten Kandidierenden eine Stimme. Die leeren
Linien können so keiner Partei gutgeschrieben werden.
- Was heisst Kumulieren?
- Sie dürfen einerseits Namen streichen und anderseits
Namen aus der von Ihnen gewählten Liste wiederholen.
Allerdings: Kein Name darf mehr als zweimal auf Ihrer
Liste stehen, und gesamthaft darf Ihre Liste nicht
mehr Namen aufweisen, als sie Linien hat.
Wirkung: Kandidatinnen oder Kandidaten, die Sie kumulieren,
die Sie also doppelt aufführen, werden von Ihnen zum
Nachteil der gestrichenen und der nur einmal genannten
Kandidatinnen und Kandidaten begünstigt. Dagegen hat
das Kumulieren auf die Parteistimmenzahl, die für
die Verteilung der Sitze an die Parteien massgebend
ist, keinen Einfluss.
- Was heisst Panaschieren?
- Sie dürfen auf Ihrer Liste auch Namen aus anderen
Listen einsetzen. Allerdings: Sie dürfen nur Namen
von Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, die auf
irgendeiner der Ihnen zugestellten Listen gedruckt
sind.
Wirkung: Mit dem Panaschieren benachteiligen Sie einerseits
die von Ihnen gewählte Partei sowie allfällig gestrichene
Kandidatinnen und Kandidaten. Anderseits begünstigen
Sie sowohl die aus einer anderen Liste eingesetzten
Kandidatinnen oder Kandidaten wie deren Parteilisten.
Beachten Sie bei der Änderung der gedruckten Listen
noch Folgendes:
Alle Änderungen haben eigenhändig und handschriftlich
zu erfolgen; Änderungen müssen klar und eindeutig
sein. Zu diesem Zweck sind kumulierte oder panaschierte
Kandidatinnen oder Kandidaten so zu bezeichnen, dass
keine Zweifel über ihre Identität möglich sind (Kennziffer,
Namen, Vornamen, nötigenfalls weitere Angaben); Wiederholungszeichen
und Ähnliches (Gänsefüsschen, dito, idem) sind nicht
zulässig. Die Namen müssen ausgeschrieben werden.
Die Liste darf nicht mehr Namen zählen, als sie Linien
aufweist. Überzählige Namen werden gestrichen und
zwar vom Schluss der Liste her.
Ihre Liste wird an der Urne bzw. bei brieflicher Stimmabgabe
nach Öffnung des Stimmzettelkuverts auf der Rückseite
amtlich abgestempelt. Ohne diesen Stempel gilt die
Liste nicht.
- Warum hat der Kanton
Zürich 34 Sitze im Nationalrat?
- Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. Die 200 Sitze
werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt,
wobei jeder Kanton mindestens einen Sitz zugeteilt
bekommt. Für die Verteilung der Nationalratssitze
ist das letzte amtlich veröffentlichte Ergebnis der
Zählung der Wohnbevölkerung massgebend. Der Bundesrat
stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze
den einzelnen Kantonen und Halbkantonen zukommen.
Massgebend auch für die jüngsten Nationalratswahlen
ist demnach die Volkszählung 1990.
Die 200 Sitze des Nationalrats werden auf die Kantone
und Halbkantone nach folgendem Verfahren verteilt:
Vorwegverteilung:
- Die Wohnbevölkerung der Schweiz wird durch 200
geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem
Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl. Jeder
Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht,
erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere
Verteilung aus.
- Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Kantone
wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten
Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über
dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl.
Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht
erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die
weitere Verteilung aus.
- Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden
Kantone die letzte Verteilungszahl erreichen.
Hauptverteilung:
Jeder verbliebene Kanton erhält so viele Sitze, als
die letzte Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl
enthalten ist.
Restverteilung:
Die restlichen Sitze werden auf die Kantone mit den
grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Kantone
die gleiche Restzahl, so scheiden sie in der Reihenfolge
der kleinsten Reste aus, die sich nach der Teilung
ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl
ergeben. Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet
das Los.
NR
Verteilung der Mandate auf Kantone
(Pdf-Datei)
- Wie werden die
Sitze auf die Parteien (Listen) verteilt?
- Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
- Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen
wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu
vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere
ganze Zahl heisst Verteilungszahl.
- Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt,
als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten
ist.
Weitere Verteilungen
- Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden
die verbliebenen einzeln und nacheinander nach
folgenden Regeln zugeteilt:
- Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die
um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits
zugeteilten Mandate geteilt.
- Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt,
die den grössten Quotienten aufweist.
- Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen
Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste
Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das
nächste Mandat, welche bei der Teilung nach
Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.
- Falls noch immer mehrere Listen den gleichen
Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser
Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl
aufweist.
- Haben immer noch mehrere Listen den gleichen
Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste
Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht
kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
- Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche
Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
- Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis
alle Mandate zugeteilt sind.
Verteilung der Mandate an verbundene Listen
- Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird
bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine
einzige Liste behandelt.
- Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die
Mandate wie oben beschrieben verteilt.
Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
- Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten
Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten
Stimmen erhalten haben.
- Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute
in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
Die Proporzwahl
Kantone mit mehr als einem Sitz im Nationalrat wählen
ihre Vertreterinnen und Vertreter seit 1919 nach dem
Proporzverfahren. Die Kantone sind die Wahlkreise.
Dabei sind nur die Kandidatinnen und Kandidaten auf
den von den Parteien eingereichten Wahlvorschlägen
(Listen) wählbar. Beim Verhältniswahlrecht erhalten
die Parteien ihre Sitze (oder Mandate) annähernd im
Verhältnis zu den erhaltenen Stimmen. Das Proporzverfahren
hat im Gegensatz zum Majorzsystem nicht die klare
Mehrheitsbildung, sondern eine möglichst gerechte
und der proportionalen Wählerstärke entsprechende
Vertretung der einzelnen Parteien zum Ziel. Das Proporzverfahren
gibt somit in den mittleren und grösseren Kantonen
auch kleineren Parteien eine Chance.
Grundsätzlich stimmen die Wählerinnen und Wähler in
erster Linie für eine Partei und erst in zweiter Linie
für die Kandidierenden. So werden denn auch zuerst
die Parteistimmen ausgezählt und so die Parteistärke
festgestellt. Anhand dieser Parteistärke werden die
Sitze auf die Parteien verteilt. Innerhalb der Parteien
sind dann die Kandidatinnen und Kandidaten mit den
meisten Stimmen gewählt.
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Nationalratswahlen
(Text gemäss Amtsblatt vom 23. Mai 2003)
Beschluss des Regierungsrates über die Erneuerungswahl
der zürcherischen Mitglieder des schweizerischen Nationalrates
für die Amtsdauer 2003–2007 (vom 14. Mai 2003)
Der Regierungsrat beschliesst:
- Die Erneuerungswahl des Nationalrates findet Sonntag,
19. Oktober 2003, statt.
- Die Wahl wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976
und der Verordnung über die politischen Rechte vom
24. Mai 1978, des Bundesgesetzes über die politischen
Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975
und der Verordnung über die politischen Rechte der
Auslandschweizer vom 16. Oktober 1991 sowie des kantonalen
Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. September
1983 und der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen
vom 2. Mai 1984 durchgeführt.
- Der Kanton Zürich bildet einen Wahlkreis und hat
34 Vertreterinnen und Vertreter in den Nationalrat
zu wählen
- Als kantonales Wahlbüro für die Leitung des Wahlgeschäftes
wird das Statistische Amt des Kantons Zürich bezeichnet.
- Die Wahlvorschläge sind dem Statistischen Amt des
Kantons Zürich, Bleicherweg 5, 8090 Zürich, im Doppel
einzureichen und müssen bis spätestens Montag, 18.
August 2003, 18 Uhr, bei diesem eintreffen. Postaufgabe
bis zu diesem Zeitpunkt genügt nicht für die Wahrung
der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge.
Die Wahlvorschläge werden nach der Reihenfolge ihres
Eingangs nummeriert.
- Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften:
- Jeder Wahlvorschlag muss am Kopf eine zu seiner
Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete
Bezeichnung tragen.
- Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 34 Namen wählbarer
Personen enthalten und keinen Namen mehr als zweimal.
Jede vorgeschlagene Person hat die Annahme ihrer
Kandidatur schriftlich zu bestätigen. Hierfür genügt
die Unterzeichnung des Wahlvorschlages. Fehlt die
Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen. Keine
kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag
stehen.
- Der Wahlvorschlag muss von mindestens 400 Stimmberechtigten
mit politischem Wohnsitz im Kanton Zürich eigenhändig
unterzeichnet sein.
Jede politische Partei, die sich bis spätestens
1. März 2003 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss
hat registrieren lassen, ist vom Beibringen des
Unterschriftenquorums befreit, sofern sie im Kanton
Zürich einen einzigen Wahlvorschlag einreicht und
in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton Zürich
im Nationalrat ver-treten ist oder bei der Gesamterneuerungswahl
für den Nationalrat vom 24. Oktober 1999 im Kanton
Zürich mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht
hat. Erfüllt die Partei diese drei Bedingungen,
muss sie nur die rechtsgültigen Unterschriften aller
Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden
und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei
einreichen.
Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als
einen Wahlvorschlag unterzeichnen, andernfalls sie
auf allen Wahlvorschlägen gestrichen wird. Sie kann
nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift
nicht zurückziehen.
- Auf einem Wahlvorschlag müssen sowohl die Kandidierenden
als auch die Unterzeichnenden durch Angabe von Familien-
und Vornamen, Geburtsjahr und Adresse des politischen
Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Strasse, Hausnummer)
bezeichnet sein. Für Kandidatinnen und Kandidaten
bedarf es zusätzlich der Angabe von Beruf, Heimatort,
Geschlecht und genauem Geburtsdatum. Bei Kandidatinnen
und Kandidaten, die im Dienst des Bundes arbeiten,
ist dieser Umstand im Wahlvorschlag zu vermerken,
damit sie im Falle ihrer Wahl und einer Unvereinbarkeit
rechtzeitig aufgefordert werden können, sich zwischen
Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden.
- Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages
haben für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin
oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie
darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als
Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende
Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Die Vertreterin oder der Vertreter oder im Verhinderungsfall
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist
berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden
die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen
Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
- Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann die übereinstimmende
Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt
werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden
werden (verbundene Listen). Die Erklärung muss spätestens
am Montag, 25. August 2003, 18 Uhr, im Statistischen
Amt des Kantons Zürich eintreffen. Sie kann nicht
widerrufen werden. Innerhalb einer Listenverbindung
sind Unterlistenverbindungen zwischen Listen gleicher
Bezeichnung zulässig, die sich einzig durch einen
Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel
unterscheiden. Ausser im Fall rein regional unterschiedener
Listen muss eine dieser Listen als Stammliste bezeichnet
werden. Auch Gruppierungen, welche Wahlvorschläge
mit identischen Elementen in der Hauptbezeich-nung
einreichen und diese miteinander verbinden wollen,
müssen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen.
Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt
bei der Sitzverteilung gegenüber den anderen Listen
als eine einzige Liste.
- Die Formulare für die Wahlvorschläge und die Listenverbindungen
können beim Statistischen Amt des Kantons Zürich bezogen
werden (Telefon 01 225 12 05).
- VIII. Die Stadt- und Gemeinderäte sorgen rechtzeitig
für die Information der Stimmberechtigten gemäss §
6 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen.
- Die Ermittlung der Ergebnisse hat in den Gemeinden
mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern spätestens
eine halbe Stunde vor der Urnenöffnung am Sonntag,
auf jeden Fall aber um 10 Uhr, zu beginnen. Die benützten
Urnen sind im Wahlbüro vor der Urnenöffnung zu leeren
oder gegen leere auszutauschen. Für die Behandlung
der vorzeitig zu öffnenden Urnen findet § 19 der Verordnung
über die Wahlen und Abstimmungen Anwendung.
In den übrigen Gemeinden kann der Gemeinderat einen
vorzeitigen Auszählungsbeginn anordnen.
- Über die Einzelheiten erlässt das Statistische Amt
zuhanden der Gemeindewahlbüros die erforderlichen
Weisungen.
- Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung in
besonderen Abzügen an die Präsidentinnen und Präsidenten
der Stadt- und Gemeinderäte (für sich und zuhanden
der Wahlbüros).
- Mitteilung an das Statistische Amt als kantonales
Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des
Innern.
Zürich, 23. Mai 2003
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Buschor
Der Staatsschreiber: Husi
Weitere
Informationen zu den Nationalratswahlen (Bundeskanzlei)
Ständeratswahlen
(Text gemäss Amtsblatt vom 23. Mai 2003)
Beschluss des Regierungsrates über die Erneuerungswahl
der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer
2003–2007 (1. Wahlgang) (vom 14. Mai 2003)
Der Regierungsrat beschliesst:
- Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der beiden
zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer
2003–2007 findet Sonntag, 19. Oktober 2003, statt.
Die Wahl wird durch sämtliche Stimmberechtigten des
Kantons in einem Wahlkreis im ordentlichen Verfahren
an der Urne (Majorzwahl) vorgenommen.
- Die Stadt- und Gemeinderäte sorgen rechtzeitig für
die Information der Stimmberechtigten gemäss § 6 der
Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2.
Mai 1984.
- Die Ermittlung der Ergebnisse hat in den Gemeinden
mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern spätestens
eine halbe Stunde vor der Urnenöffnung am Sonntag,
auf jeden Fall aber um 10 Uhr, zu beginnen. Die benützten
Urnen sind im Wahlbüro vor der Urnenöffnung zu leeren
oder gegen leere auszutauschen. Für die Behandlung
der vorzeitig zu öffnenden Urnen findet § 19 der Verordnung
über die Wahlen und Abstimmungen Anwendung.
In den übrigen Gemeinden kann der Gemeinderat einen
vorzeitigen Auszählungsbeginn am Wahltag anordnen.
- Die Wahlbüros übermitteln die Wahlergebnisse am
Wahltag ab 10.30 Uhr unverzüglich dem kantonalen Wahlbüro
mit der Wahl- und Abstimmungssoftware Wabsti II oder
ausnahmsweise über Telefax (01 225 12 98) beziehungsweise
telefonisch (01 225 12 03/07). Weitere Telefon- und
Faxnummern werden, sofern notwendig, mit einem separaten
Merkblatt bekannt gemacht.
- Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung in
besonderen Abzügen an die Präsidentinnen und Präsidenten
der Stadt- und Gemeinderäte (für sich und zuhanden
der Wahlbüros).
- Mitteilung an das Statistische Amt als kantonales
Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des
Innern.
Zürich, 23. Mai 2003
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Buschor
Der Staatsschreiber: Husi |
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